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민주법학

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주제어 : 보험계약법, 장애, 정신지체장애인, 차별, 상법 제732조, 기회균등, 단체보험, 도덕적 위험

<Zusammenfassung>


Eine Bemerkung über die Diskriminierung

gegen die Behinderten im Bereich des Versicherungsvertragsrechts


Seon Gwang Kim

Senior Researcher, Safety & Law Center in the Law Institute of Hanyang University




Überall gibt es die Diskriminalitäten des Behinderten in Süd-Korea. In diesem Aufsatz sollen die chronischen Probleme des diskriminierten Behinderung und Behinderten diskutiert werden.

Im Text stellt sich eine Frage, warum im südkoreanischen Rechtssystem die Behinderten nicht diskriminiert werden sollten. Aus diesen Gründen gab es unterschiedliche Gesetze für die Verhinderung der Diskriminierungen, z.B. § 10, 11 Grundgesetz, § 8 Gesetz zum Wohlstand des Behinderte und so weiter. Trotz des Affirmatives im Gesetzgebungssinn für die Verhinderung einer Moralhazard ist § 732 Handelsrecht eine Chance des Vertragsabschluß für die geistlischen Behinderten als Versicherungsvertragsnehmer entzogen. Deswegen gibt es in letzter Zeit eine leidenschaftliche Diskussion dementsprechend.

In diesem Aufsatz läßt sich feststellen, dass § 732 Handelsrecht gegenüber die Freiheit des Versicherungsvertrages für die geistliche Behinderte nicht mehr genossen werden könnte, um die unwerte Klassifikation des Behinderungsgrad herauszufinden. In dem geltenden Lebensversicherungsgesetz kann der geistliche Behinderte wegen der Diskriminierungsbehandlung des Vertragsgebers keinen Vertrag abschließen, obwohl er gewöhnlich kein Defekt der Willenserklärung mit dieser sogenannten Beschränkung hat. Natürlich könnte jener mit Symtom der geistlichen Krankheit solche Lebensversicherung abschließen.

Mit der zweckentsprechenden Methoden sollten die Gesetzgeber und die Regierung die Rechtsstellung und Interessen des Behinderten im Versicherungsvertragsgesetz schützen. Ich habe grundsätzlich behauptet, dass die Behinderte nicht diskriminiert werden sollte, so dass aus diesem Grund § 732 Handelsrecht abgeschaffen werden muss.

Schließlich soll darauf hingewiesen werden, dass man für die Sicherung der Chancengleichheit der Behinderten sorgen soll. Einerseits mag beim Versicherungseintritt für die Behinderte ‘ein Untersuchungsmaßstab zum Gemeinvertrag’ noch rationaler reguriert werden. Andererseits sollte ‘die ausschließliche Versicherung für die Behinderte’, die seit Februar 2001 verkauft wurde, unter dem Schutz der Regierung bevorzugt kontrolliert werden. Noch dazu könnte ‘Unterschreibungsanweisung’ dafür geändert werden, weil es kein Maßstab zum Versicherungseintritt gibt. Zum Wohl des Behinderten wäre eine gemeinschaftliche Bemühung der Dreidimension dringend geboten, d.h. Regierung, Versicherungsgesellschaft, unsere Erkenntnisse über die Behinderung.



Schlüsselwörter : Versicherungsvertragsgesetz, Behinderung, geistliche Behinderte, Diskriminierung, § 732 Handelrecht, Chancengleichheit, Gemeinvertrag, Moralhazard.

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